Betriebssicherheitsverordnung
Rechtssicher. Normkonform. Dokumentiert.
Ortsfeste elektrische Maschinen (z. B. Pumpen, Kompressoren, Produktionsmaschinen, Anlagenmodule, fest installierte Motoren/Antriebe) müssen so betrieben werden, dass elektrische Gefährdungen zuverlässig beherrscht werden. Eine fachgerechte Prüfung reduziert Ausfälle, schützt Mitarbeitende und erfüllt Betreiberpflichten – inklusive belastbarer Dokumentation für Audits, Berufsgenossenschaft und Versicherer.
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Betriebssicherheitsverordnung
Als Arbeitgeber/Betreiber sind Sie verpflichtet, Arbeitsmittel auf sicheren Zustand prüfen zu lassenund Prüfungen aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten. Maßgeblich sind u. a.:
BetrSichV § 3 (Gefährdungsbeurteilung)
BetrSichV § 14 (Prüfung von Arbeitsmitteln / befähigte Person)
DGUV Vorschrift 3 § 5 (Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel)
Wichtig: Konkrete Prüffristenstehen meist nicht „fix“ in einer Norm – sie ergeben sich risikobasiertaus Einsatzbedingungen, Umgebung, Beanspruchung, Veränderungen und Schadenshistorie.
Je nach Maschine, Einspeisung und Aufbau greifen mehrere Regelwerke. Typische Kernnormen im Betreiberalltag:
DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1)– Sicherheit von Maschinen: Elektrische Ausrüstung von Maschinen (Allgemeine Anforderungen); zentrale Norm für Prüfumfang und Sequenz bei Maschinen.
DIN VDE 0105-100 – Betrieb elektrischer Anlagen(u. a. wiederkehrende Prüfungen: Sichtprüfung, Messungen, Funktionsprüfungen).
DIN EN IEC 61557 (Geräte zum Prüfen/Messen von Schutzmaßnahmen)– Anforderungen an die Eignung der Messgeräte für Schutzmaßnahmen-Prüfungen.
Ergänzend (je nach Fall): Prüf- und Messverfahren zu Berührungs-/Schutzleiterstrom, Hochspannungs-/Spannungsfestigkeitsprüfungen, Prüfanlagen etc. (z. B. in DGUV-Infos zusammengeführt).
Die konkrete Prüftiefe ergibt sich aus Normen + Gefährdungsbeurteilung + Maschinenart. In der Praxis umfasst eine professionelle Prüfung häufig:
Beschädigungen, Verschleiß, thermische Spuren
Anschlussraum/Klemmen, Leitungseinführungen, Zugentlastung
Schutzmaßnahmen (PE/Potentialausgleich), Abdeckungen, IP-Schutz
Kennzeichnungen, Schaltpläne, Dokumentation, Warnhinweise
Änderungen/Retrofits: Abgleich „Ist-Zustand vs. Unterlagen“
Beispiele (maschinen- und aufbauspezifisch):
Durchgängigkeit Schutzleiter / Schutzleiterwiderstand(Schutzleitersystem)
Isolationswiderstandzwischen aktiven Leitern und PE/Erde (sofern anwendbar)
Schutzmaßnahmen-Wirksamkeit(je nach Netzform/Schutzkonzept), z. B. Schleifen-/Netzimpedanz, RCD-Funktionen, Erdung/Potentialausgleich
Spannungsfestigkeits-/Hochspannungsprüfung(wenn gefordert bzw. als Alternative über normkonforme Verfahren bewertet) Elektro.net+1
Not-Halt, Schutztüren/Verriegelungen, Freigabeketten
Drehrichtung, Anlauf/Stop, Steuer- und Signalfunktionen
Schutz- und Überwachungseinrichtungen (z. B. Motorschutz)
Messwerte mit Grenzwertbezug (Norm/Hersteller/GBU)
Mängelklassifizierung (kritisch / erheblich / Hinweis)
Maßnahmenempfehlungen inkl. Priorität und Frist
Prüfprotokoll + Prüfkennzeichnung (nach Ihrem System)
Für belastbare Ergebnisse zählt nicht nur wasgemessen wird, sondern auch womit. Empfohlen ist Mess- und Prüftechnik, die die Anforderungen der DIN EN IEC 61557 für Schutzmaßnahmen-Prüfungen erfüllt.
Installationstester / Maschinen-Sicherheitsprüfer (PE, Isolation, Impedanz, RCD, Funktionsprüfungen)
Niederohm-Messung (Schutzleiter-/Bonding-Prüfung)
Isolationsmessgerät (inkl. geeigneter Prüfspannungen je nach Aufbau)
Stromzangen/Leistungsanalysatoren (Diagnose, Last, Erwärmung/Überlast-Indizien)
Optional: Thermografie (präventiv), wenn Last- und Wärmebildprüfung Teil Ihres Instandhaltungskonzepts ist
So läuft die Prüfung ortsfester Maschinen in Unternehmen meist effizient und auditfest ab:
Auftragsklärung & Scope: Maschine/Anlage, Netzform, Betriebszustand, Verfügbarkeit, Dokumente
Sicheres Freischalten(wenn erforderlich) und Prüfbedingungen herstellen
Sichtprüfungnach Checkliste (Norm + betriebliche Anforderungen)
Messungen & Funktionsprüfungennach festgelegter Sequenz (z. B. EN 60204-1-konform)
Bewertung & Maßnahmenplan: Sofortmaßnahmen bei kritischen Mängeln
Dokumentation: Protokoll, Messwertanhang, Fotodoku (optional), Prüfplakette/Status
Ableitung Prüffristaus GBU / Nutzung / Umgebungsbedingungen (risikobasiert)
Kurz gesagt: Nur fachlich geeignete Personen– und das muss der Arbeitgeber festlegen. Maßgeblich ist die „zur Prüfung befähigte Person“ nach BetrSichV, konkretisiert u. a. durch TRBS 1203.
In der Praxis heißt das:
ausreichende Berufsausbildung/Qualifikation,
Berufserfahrung,
zeitnahe berufliche Tätigkeit im relevanten Bereich,
Kenntnisse der einschlägigen Regeln/Normen und der konkreten Maschine.
Hilfspersonen können unterstützen, die Verantwortung und Bewertung liegt jedoch bei der befähigten Person.
Es gibt meist keine „Einheitsfrist“. Die Prüffrist ergibt sich risikobasiert aus der Gefährdungsbeurteilung, Einsatzbedingungen und Vorgaben aus Normen/Herstellerunterlagen.
In der Regel alle 4 Jahre, DGUV Vorschrift 3 Tabelle 1a und 1b - Prüffristen.
Ja. DGUV V3 fordert Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach den elektrotechnischen Regeln; ortsfeste Betriebsmittel/Maschinen fallen typischerweise darunter.
Nicht pauschal „immer“. Ob eine Spannungsfestigkeitsprüfung gefordert ist, hängt vom Prüfkonzept nach EN 60204-1, dem Maschinenaufbau und den festgelegten Verfahren ab. In der Praxis wird das norm- und risikobasiert entschieden und dokumentiert.
Ja – wenn die beauftragten Personen die Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person erfüllen und der Arbeitgeber dies entsprechend festlegt (Qualifikation, Erfahrung, Aktualität der Tätigkeit).
Für die elektrische Ausrüstung von Maschinen ist DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) der zentrale Bezugspunkt; für wiederkehrende Prüfungen im Betrieb spielt außerdem DIN VDE 0105-100eine große Rolle.
Maßnahmenhierarchie STOP
CE-Kennzeichnung / Konformität betrifft primär das Inverkehrbringen(Hersteller/Integratoren). Für Betreiber ist wichtig: Änderungen, Umbauten, Retrofit können CE-relevant werden. Ab 20.01.2027 gilt für das Inverkehrbringen die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230(Ablösung 2006/42/EG).
Die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV ist Ihre Basis, um Prüfumfang, Prüffristen und Prüfpersonenfestzulegen – und das nachvollziehbar zu dokumentieren.
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